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Glossar der verwendeten Begriffe

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Begriff Definition
Dauerrabatt

Für langjährige Versicherungsverträge wird von der Versicherung häufig ein Prämiennachlass gewährt (sog. „Dauerrabatt“). Wird der Vertrag vor der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt (Konsumenten haben die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nach drei Jahren zu kündigen), muss der vereinbarte Dauerrabatt für die in Anspruch genommenen versicherten Jahre anteilig zurückgezahlt werden.

Deckungsrückstellung

Versicherungstechnische Rückstellung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche in Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Deckungsstock (Deckungskapital)

In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in der Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist (§ 20 Abs. 1 VAG).

Deflator (des Bruttoinlandsprodukts)

Kennziffer zur Inflationsbereinigung. Der Deflator des Bruttoinlandsprodukts ist der implizite Preisindex des Bruttoinlandsprodukts; er repräsentiert daher im Unterschied zum Verbraucherpreisindex alle in Österreich erzeugten Waren. Siehe auch: Reale Größe, Verbraucherpreisindex.

Direktversicherer/direktes Geschäft

Diejenige Versicherungsgesellschaft, welche in einem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer steht. Die Unterscheidung folgt aus dem Haftungsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherten unmittelbar aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (der Polizze), so heißt das Geschäft direkt. Das direkte Geschäft gliedert sich in eigenes und Beteiligungsgeschäft. Dem direkten Geschäft steht das Rückversicherungsgeschäft gegenüber. (Im Gegensatz zu den anderen Statistiken beziehen die Angaben zur Wertschöpfung der Privatversicherungen die zusammengefassten Bilanzen und die zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnungen der Versicherungsunternehmen die Rückversicherung mit ein. Siehe auch: Rückversicherung).

Direktzusage

Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage (Pensionszusage), wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt wurde. Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen.

Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen und bedient sich gerade nicht eines externen Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse, oder Pensionsfonds), d.h., der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den dann ehemaligen (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer aus. Insoweit handelt es sich bei diesem Durchführungsweg um einen unternehmensinternen.

Aus Sicht des Arbeitgebers bietet die Direktzusage den Vorteil, die Zuführungen nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten anzulegen. Da eine originäre Finanzierung durch Beiträge nicht notwendig ist, können die Mittel grundsätzlich in der Gesellschaft verbleiben, wodurch im Gegensatz zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, volle Flexibilität im Liquiditätsrahmen verbleibt. Erträge aus Vermögensanlagen sind frei verwendbar.

Um die Rentenzahlungen, Kapitalzahlung oder biometrischen Risiken finanzieren zu können, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen (bestimmte Form einer Lebensversicherung) ab.

Dividende

Der Teil des ausgewiesenen Gewinns, der auf Antrag des zuständigen Organs einer Aktiengesellschaft an die Aktionäre ausbezahlt wird.

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