Selbständig in Pension: Was passiert mit der SVS und dem Selbstbehalt?
Aktualisiert: vor 3 Tagen
Was passiert mit Ihrer Sozialversicherung, wenn Sie in Pension gehen?
Viele Selbständige beschäftigen sich jahrelang mit ihrem Betrieb, ihren Kunden und ihrer finanziellen Zukunft. Doch wenn der Pensionsantritt näher rückt, tauchen neue Fragen auf: Bleibe ich weiterhin bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert? Muss ich auch als Pensionistin oder Pensionist einen Selbstbehalt bezahlen? Und welche Kosten können bei Arztbesuchen oder einem Krankenhausaufenthalt entstehen?
Diese Fragen sind wichtig, denn mit dem Pensionsantritt verändert sich zwar die berufliche Situation, der Bedarf an medizinischer Versorgung bleibt aber bestehen. Gerade im Ruhestand möchten viele Menschen wissen, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt und welche Ausgaben sie selbst tragen müssen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was für Selbständige in Österreich gilt, wie der Selbstbehalt funktioniert und wann eine zusätzliche private Krankenversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein kann.

1. Bleibt die Krankenversicherung nach dem Pensionsantritt bestehen?
Ja. Wenn Sie eine Pension aus Ihrer selbständigen Tätigkeit beziehen und weiterhin über die SVS krankenversichert sind, bleibt dieser Krankenversicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Sie verlieren also nicht automatisch Ihren Krankenversicherungsschutz, wenn Sie in Pension gehen.
Die gesetzliche Krankenversicherung unterstützt Sie weiterhin bei medizinisch notwendigen Leistungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Dazu gehören beispielsweise ärztliche Behandlungen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte.
Die Krankenversicherung ist dabei von der Pensionsversicherung zu unterscheiden. Die Pensionsversicherung betrifft Ihren Anspruch auf die gesetzliche Pension. Die Krankenversicherung deckt hingegen bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und medizinischer Behandlung ab.
Welche Regelungen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem davon ab, aus welchem Versicherungssystem Sie Ihre Pension beziehen und ob Sie weitere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Bei einer zusätzlichen unselbständigen Beschäftigung oder mehreren Pensionsansprüchen kann beispielsweise eine Mehrfachversicherung relevant sein.
Wichtig:
Der Pensionsantritt bedeutet nicht automatisch, dass jede medizinische Leistung kostenlos ist. Auch im Ruhestand können Kostenanteile und andere Eigenzahlungen anfallen.
2. Was bedeutet der Selbstbehalt bei der SVS?
Ein Selbstbehalt ist ein Anteil der Behandlungskosten, den Sie selbst tragen müssen. Bei der SVS wird dafür auch der Begriff Kostenanteil verwendet.
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige beträgt der reguläre Kostenanteil bei ärztlicher Hilfe durch Vertragsärzte grundsätzlich 20 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser auf 10 Prozent oder 5 Prozent reduziert werden. Für andere SVS-versicherte Berufsgruppen können abweichende Regelungen gelten.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Wenn Sie als sachleistungsberechtigte Person einen SVS-Vertragsarzt aufsuchen, wird die Behandlung zunächst direkt zwischen Arzt und SVS abgerechnet. Den vorgesehenen Kostenanteil schreibt Ihnen die SVS anschließend vor. Bei Pensionistinnen und Pensionisten kann dieser auch direkt von der Pension einbehalten werden.
Ein einfaches Beispiel
Angenommen, für eine ärztliche Behandlung wird ein Vertragshonorar von 100 Euro zugrunde gelegt. Bei einem Kostenanteil von 20 Prozent wären in diesem vereinfachten Beispiel 20 Euro selbst zu tragen.
Beispiel | Betrag |
Zugrunde gelegtes Vertragshonorar | 100 € |
Selbstbehalt von 20 % | 20 € |
Verbleibender Anteil | 80 € |
Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Die tatsächliche Berechnung richtet sich nach den SVS-Regelungen, dem jeweiligen Tarif und Ihrer Anspruchsberechtigung. Insbesondere bei Wahlärzten kann die tatsächliche Rechnung deutlich höher ausfallen als der Betrag, den die SVS als Grundlage für ihre Erstattung heranzieht.
3. Kann der Selbstbehalt reduziert werden?
Ja. Für bestimmte Versicherte gibt es Möglichkeiten, den Kostenanteil zu reduzieren.
Bei Gewerbetreibenden und Neuen Selbständigen kann der reguläre Selbstbehalt von 20 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen auf 10 Prozent sinken. Bei nachhaltig erfolgreicher Teilnahme am Gesundheitsprogramm „Meine Gesundheitsziele“ kann eine Reduktion auf 5 Prozent möglich sein. Auch bestimmte Diabetesprogramme können eine Rolle spielen.
Darüber hinaus bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten. Dazu zählen beispielsweise Pensionistinnen und Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sowie bestimmte Fälle sozialer Schutzbedürftigkeit oder schwerer Erkrankungen. Auch eine Begrenzung der Kostenanteile kann relevant sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Situation.
Wenn Sie kurz vor der Pension stehen oder bereits eine Pension beziehen, sollten Sie daher prüfen, welche Regelung für Sie gilt.
Praktischer Tipp:
Erkundigen Sie sich direkt bei der SVS, ob Sie Anspruch auf eine Reduktion oder Befreiung haben. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Ermäßigung automatisch für jede Person gilt.
4. Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt?
Auch hier ist es wichtig, zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse zu unterscheiden.
Bei einem Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses werden die gedeckten Kosten grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die SVS abgerechnet. Es kann jedoch ein täglicher Spitalskostenbeitrag anfallen. Dieser ist von einem ärztlichen Selbstbehalt zu unterscheiden.
Wenn Sie eine Behandlung in der Sonderklasse wünschen, gelten andere Regelungen. Ob und in welchem Umfang Mehrkosten ersetzt werden, hängt unter anderem von Ihrer Leistungsberechtigung und den geltenden SVS-Regelungen ab.
Deshalb sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die gesetzliche Krankenversicherung sämtliche Kosten eines Sonderklasseaufenthalts übernimmt.
Eine private Krankenhaus-Zusatzversicherung kann hier eine Ergänzung sein. Ob sie für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihren Wünschen, Ihrem Gesundheitszustand, den verfügbaren Tarifen und Ihrem Budget ab.
5. Was passiert, wenn Sie einen Wahlarzt besuchen?
Nicht jeder Arzt hat einen Vertrag mit der SVS. Bei einem Wahlarzt bezahlen Sie die Rechnung grundsätzlich zunächst selbst und reichen sie anschließend bei der SVS zur Prüfung ein.
Die SVS orientiert sich bei der Erstattung an ihren geltenden Tarifen. Daher kann die Rückerstattung deutlich niedriger sein als das tatsächlich bezahlte Honorar.
Bei bestimmten Anspruchsberechtigungen gelten außerdem unterschiedliche Berechnungsregeln.
Ein Beispiel:
Ein Wahlarzt verrechnet für eine Behandlung 200 Euro. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, wie viel die SVS zurückerstattet. Entscheidend sind unter anderem die erbrachte Leistung, der anwendbare Tarif und Ihre Anspruchsberechtigung.
Gerade bei kostspieligen Untersuchungen kann es deshalb sinnvoll sein, sich vorab über die voraussichtliche Erstattung zu informieren.
6. Ist eine private Krankenversicherung in der Pension sinnvoll?
Eine private Krankenversicherung ersetzt die gesetzliche Krankenversicherung nicht einfach. Sie kann je nach Tarif zusätzliche Leistungen bieten oder bestimmte Kosten abdecken, die durch die gesetzliche Versicherung nicht oder nicht vollständig übernommen werden.
Welche Vorteile möglich sind, hängt vom konkreten Vertrag ab. Dazu können beispielsweise Leistungen im ambulanten Bereich oder eine Absicherung für bestimmte Krankenhausleistungen gehören.
Dabei sollten Sie drei Fragen unterscheiden:
Was übernimmt die SVS? Prüfen Sie zuerst, welche gesetzlichen Leistungen Ihnen zustehen.
Welche Kosten möchten Sie zusätzlich absichern? Überlegen Sie, ob Ihnen beispielsweise bestimmte ambulante Leistungen oder eine Behandlung in der Sonderklasse wichtig sind.
Ist der Schutz langfristig leistbar? Eine private Versicherung sollte auch im Ruhestand zu Ihrem verfügbaren Einkommen passen.
Wenn Sie bereits eine private Krankenversicherung haben, lohnt sich ein Blick in Ihre Polizze. Prüfen Sie, welche Leistungen vereinbart sind, welche Selbstbehalte gelten und ob die Bedingungen zu Ihren heutigen Bedürfnissen passen.
Wenn Sie noch keine private Absicherung haben, können Sie prüfen lassen, ob ein Neuabschluss grundsätzlich infrage kommt. Ob ein Versicherer einen Antrag annimmt und zu welchen Bedingungen, hängt unter anderem von der Gesundheitssituation, dem Alter und dem gewählten Tarif ab.
7. Was sollten Sie vor dem Pensionsantritt überprüfen?
Wenn Sie sich auf den Ruhestand vorbereiten, hilft eine kurze Bestandsaufnahme. So erkennen Sie, welche Fragen Sie noch mit der SVS oder Ihrem Versicherungsberater klären sollten.
Prüffrage | Warum sie wichtig ist |
Wie bin ich nach dem Pensionsantritt krankenversichert? | Damit Sie wissen, welcher Versicherungsschutz für Sie gilt |
Wie hoch ist mein Kostenanteil? | Damit Sie mögliche Eigenzahlungen besser planen können |
Kann ich eine Reduktion oder Befreiung beantragen? | Damit Sie mögliche Entlastungen nicht übersehen |
Welche Kosten entstehen bei Wahlärzten? | Damit Sie unerwartete Differenzen bei der Erstattung vermeiden |
Welche Leistungen bietet meine private Versicherung? | Damit Sie wissen, welche zusätzlichen Kosten möglicherweise gedeckt sind |
Ist mein Versicherungsschutz noch passend? | Damit Ihre Absicherung zu Ihrer heutigen Lebenssituation passt |
Fazit: Auch im Ruhestand gut abgesichert bleiben
Wenn Sie als Selbständige oder Selbständiger in Pension gehen, bleibt die Krankenversicherung über die SVS grundsätzlich bestehen, sofern Sie weiterhin dort versichert sind. Dennoch können Kostenanteile, Spitalskostenbeiträge und Unterschiede bei der Erstattung von Wahlarztrechnungen eine Rolle spielen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre persönliche Situation und prüfen Sie, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Eine private Krankenversicherung kann je nach Bedarf eine Ergänzung sein, sollte aber immer zu Ihren Wünschen und finanziellen Möglichkeiten passen.
Sie möchten wissen, ob Ihre bestehende Krankenversicherung im Ruhestand noch zu Ihnen passt?
Gemeinsam können wir Ihre bestehende Absicherung durchsehen und besprechen, welche Leistungen für Sie wichtig sind.
Wenn Sie noch keine private Krankenversicherung haben und zusätzliche Leistungen absichern möchten, unterstütze ich Sie gerne dabei, passende Möglichkeiten zu prüfen und ein Angebot für einen möglichen Neuabschluss zu erstellen.



Kommentare