Selbständig in Pension: Was passiert mit der SVS und dem Selbstbehalt?
- 13. Jan. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Was passiert mit der Sozialversicherung, wenn Selbständige in Pension gehen? – Ein Überblick über die SVS und den Selbstbehalt
Wenn eine selbständig erwerbstätige Person in Österreich in Pension geht, stellt sich häufig die Frage, wie es mit der Sozialversicherung weitergeht.
Besonders wichtig ist dabei die Krankenversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und die Regelung des Selbstbehalts bei medizinischen Leistungen.
In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was sich mit dem Pensionsantritt ändert und welche Kosten weiterhin entstehen können.

Krankenversicherung bleibt auch in der Pension bestehen
Auch nach dem Pensionsantritt bleibt eine selbständige Person weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Krankenversicherung läuft also weiter – nur die Pensionsversicherung endet mit dem Beginn der Pension. Pensionistinnen und Pensionisten bleiben daher weiterhin über die SVS krankenversichert und haben Anspruch auf medizinische Leistungen wie Arztbesuche, Medikamente, Spitalsaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Selbstbehalt bei der SVS
Ein wesentliches Merkmal der Krankenversicherung für Selbständige ist der Selbstbehalt. Das bedeutet, dass Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.
Im Regelfall beträgt dieser Selbstbehalt 20 % der Behandlungskosten.
In der Praxis funktioniert das folgendermaßen:
Der Versicherte besucht einen Vertragsarzt und zeigt seine e-card vor. Die Behandlung wird zunächst direkt zwischen Arzt und Sozialversicherung abgerechnet. Anschließend wird dem Versicherten ein Selbstbehalt von 20 % vorgeschrieben oder bei Pensionisten direkt von der Pension abgezogen.
Reduktion des Selbstbehalts
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Selbstbehalt reduziert werden. Beispielsweise kann er durch Gesundheitsprogramme oder präventive Maßnahmen auf 10 % oder sogar 5 % gesenkt werden. Ziel dieser Regelung ist es, gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern und gleichzeitig die Belastung für Versicherte zu reduzieren.
Krankenhausaufenthalte
Bei einem Krankenhausaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse fällt grundsätzlich kein Selbstbehalt an. Allerdings kann ein täglicher Kostenbeitrag des Krankenhauses vorgeschrieben werden, der unabhängig vom Selbstbehalt zu bezahlen ist.
Fazit
Der Übergang in die Pension bedeutet für Selbständige nicht das Ende der Sozialversicherung. Während die Pensionsversicherung endet und die Pension ausbezahlt wird, bleibt die Krankenversicherung weiterhin bestehen.
Versicherte müssen allerdings weiterhin mit einem Selbstbehalt rechnen, der in der Regel 20 % beträgt, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch reduziert werden kann.
Für viele Selbständige ist es daher sinnvoll, sich frühzeitig mit den Regelungen der SVS auseinanderzusetzen, um die eigene Absicherung im Ruhestand besser planen zu können.



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